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Alles was Recht ist

Unterteilt in verschiedene Bereiche von Vertragsrecht zu Versicherungsfragen bis hin zu juristischem Grundwissen findest Du hier verständliche Einführungen in die Welt der Paragraphen. Wir bieten Dir praktische Vorschläge, Fallgeschichten und Musterbriefe, damit Du Dich leichter eindenken kannst.

In allen Fragen rund ums Vertragsrecht der Bühne bieten wir als Service für unsere Mitglieder eine kostenlose, rechtliche Erstberatung durch unsere Rechtsabteilung (Wolfgang Schwaninger) an.

 

 

Ein wesentlicher Baustein des Zivilrechtes ist das Recht, seine privaten Rechtsverhältnisse nach eigener Entscheidung zu gestalten. Hierzu gehört bei Arbeitsverträgen die Vertragsfreiheit, das Recht mit jedem  Verträge jeglichen Inhalts abschliessen zu können. Begrenzt wird dieses Recht nur durch bestimmte Gesetze und die sogenannten „guten Sitten“ z.b das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das sogenannte Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), oder auch das AGB Gesetz (“Kleingedrucktes”) Hinzu kommen bei den Arbeitsverträgen die Regelungen der Tarifverträge z. B. dem des NV Bühne (Normalvertrag Bühne).

Da sich die durch die Theater und Veranstalter vorformulierten Verträge im Laufe der Zeit ändern, sich den Gegebenheiten anpassen (zb SARS-CoV2 Regelungen) müssen sie jeweils individuell auf ihre Wirksamkeit überprüft werden, hierfür sind die Schiedsgerichte und Gerichte zuständig. Gerichte können jedoch im Zivilrecht nie von selbst tätig werden, sie müssen „angerufen“ werden.

Ohne ein gerichtliches Verfahren oder Hinzuziehung von Rechtsexperten, werden Verträge  deshalb in der Regel nicht automatisch in Frage gestellt und dies geschieht in der Praxis auch selten, was leider nicht zur Klärung vieler offener Fragen führt.

Im Grunde begegnet man in Beschäftigungsverhältnissen am Theater drei Grundformen von Verträgen, dem Arbeits-, dem Dienst- und dem Werkvertrag.

Der Arbeitsvertrag (Festvertrag/Teilspielzeitvertrag)

Der Künstler ist für die Zeit des Engagements als Arbeitnehmer abhängig beschäftigt und weisungsgebunden tätig, er ist über den Arbeitgeber sozialversichert, die Sozialabgaben( Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung )  werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam getragen, außerdem ist man über den Arbeitgeber gegen Arbeitsunfälle versichert. Was zu arbeiten ist, entscheidet der Arbeitgeber, hier können sich extreme Abweichungen mit mündlichen Zusagen ergeben. Er verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer keine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht.

TIPP: auch im Arbeitsvertrag können Anzahl der angegebenen Stücke und Anzahl der Vorstellungen, Überspielhonorare und bezahlter Gastierurlaub verhandelt werden.

 

Die angeordnete Verwahrlosung

Die Sopranistin Saffi erfährt von ihrer Maskenbildnerin, sie könne ab jetzt nicht mehr zum Friseur, da in 3 Monaten eine Premiere sei, indem sie in ihrem eigenen  langen Haar auftreten soll. Saffi lässt sich sofort eine Kurzhaarfrisur verpassen und bekommt prompt eine Einladung von Ihrem Intendanten zum Mitarbeitergespräch.

Muss sie sich Sorgen machen?

Lösung

Nein. Im Grunde hat der Arbeitgeber ein weitgehendes Recht das Weisungs- oder Direktionsrecht. Es endet aber dort, wo die Persönlichkeitsrechte jedes einzelnen beginnen.

Diese Rechte sind direkt aus dem Grundgesetz (Art.2 Abs 1 GG freie Entfaltung der Persönlichkeit und Art. 1, Abs.1 GG, Menschenwürde) abgeleitet. Diese Rechte gibt man nicht an der Theaterpforte ab.

Der Dienstvertrag (Gastvertrag)

Wird der Künstler (Sänger, Tänzer, Schauspieler)  für eine Produktion eingeladen, liegt in den allermeisten Fällen ein befristeter Dienstvertrag (Gastvertrag) vor, das heisst bis auf wenige Regeln (zb Mindestgage 200 EUR/Abend) gilt der “Tarifvertrag Bühne” für die Gäste nicht.

Auch die Vorteile der Arbeitsschutzgesetze wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Mutterschutzgesetz gelten für die Dienstnehmer nicht.

Zwar sind sie auch sozialversicherungspflichtig  und die Beiträge führt der Arbeitgeber ab, jedoch sind dem Gast oft die Rechte daraus verschlossen (zb weil er die Voraussetzungen des Bezugs von Arbeitslosengeld bei befristeten Beschäftigungen nicht erreicht).

TIPP In einigen Fällen sind selbständige Gäste sind auch nicht gesetzlich unfallversichert, bitte beim Theater nachfragen und gegebenenfalls privat versichern

Wir beraten , Infos unter kontakt@kreaktiv.com

Viele Fragen sind im Bereich des Gastvertrages rechtlich offen, jedes Bundesland, jedes Theater und  jeder Vertrag hat hier andere Regelungen und muss einzeln betrachtet werden. So ist letztendlich nicht geklärt, wieviel Ausfallgage, etwa im Rahmen der Pandemie bezahlt werden muss. Eines ist sicher: Das Theater muss immer etwas zahlen!!

 

Den Vertrag in der Tasche?

Sänger Sido freut sich, er hat einen Anruf von seinem Agenten Alberich erhalten, er sei engagiert worden, ein namhaftes Theater habe ihm 20 Vorstellungen einer äußerst selten gespielten Oper „der goldene Handschuh“ in der Rolle des „Schankwirts“ versprochen, man habe ihm außerdem eine Abendgage von 400 Euro schon zugesagt.

Ist ein Vertrag zustande gekommen?

Lösung

Nein! Ein wesentlicher Vertragsbestandteil fehlt: der genaue Ort und die Daten der Produktion, also wann die Proben beginnen und wann die Vorstellungen sein sollen. Genau handelt es sich nur um ein unvollständiges Angebot, welches der Agent überbringt. Zum Vertragsschluss braucht es die fehlenden Informationen und anschließend der (auch mündlich geltenden) Zustimmung von Sido.

 

Der Gast fühlt sich nicht als Gast

Tenor Tonio wurde für eine Produktion an ein Theater eingeladen, er hat einen“ Gastvertrag“ unterzeichnet und befindet sich mitten in Proben, als die Produktion wegen des Ausbruchs  der Sars-CoV2 Pandemie ersatzlos abgesagt wird. Während die Kollegen, welche „fest“ am Hause sind ihren Lohn weiter bezahlt bekommen bzw „Kurzarbeitergeld“ beziehen, bekommt er nichts. Viele Regelungen gelten für ihn nicht. Warum ist das eigentlich so?

Lösung

Hier kommt der Unterschied zwischen einem Arbeitsvertrag und einem Dienstvertrag heraus.

Dieser besteht darin, daß Tonio nicht als Arbeitnehmer, sondern als sogenannter Dienstnehmer behandelt wird und die besonderen Schutzregeln der Arbeitnehmer für ihn nicht gelten.  Dies wurde nicht immer so gesehen, wichtig ist in diesem Zusammenhang ein Urteil des höchsten deutschen Arbeitsgerichts, dem Bundesarbeitsgericht (BAG) aus dem Jahr 2007.

Parsifalurteil (1)

Der Werkvertrag: (typischerweise Regie, Bühnenbild, Kostüm, Choreographie)

Die Künstler sind zur Erstellung eines bestimmten Werkes verpflichtet, dies kann auch ein Plan, eine Inszenierung oder eine Choreographie sein.

Im Wesentlichen können die Künstler frei über ihre Arbeitszeit und die gestaltete Tätigkeit verfügen, sie sind nicht weisungsgebunden,  sie unterliegen nicht der gesetzlichen Sozialversicherung oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

Achtung: Werden Sänger und Schauspieler und Tänzer mit einem Vertrag angestellt, der trotz Weisungsgebundenheit wie ein Werkvertrag “selbständig” klingt, liegt oft eine sogenannte “Scheinselbständigkeit” vor. Diese Verträge sind unzulässig und bergen Risiken!

Bitte beraten lassen.

 

Auf wen kannst Du bauen?

Bühnenbildner Bodo hat seit Monaten an seinem Großprojekt „AIDA am Steinbruch“, einer Opernproduktion des hiesigen Stadttheaters gearbeitet, Pläne gezeichnet und eingereicht, mit dem Regisseur viele Meetings abgehalten und auch ein für 3 Elefanten tragfähiges Konzept erarbeitet. Mehrfach wird die angesetzte Bauprobe durch das Theater erst verschoben, dann das Stück schließlich wegen eines behördlichen Verbots, für welches das Theater nichts kann, abgesagt.

Welche Honoraransprüche hat Bodo gegen das Theater?

Lösung:

Bühnenbildner sind fast immer im Rahmen eines Werkvertrages mit dem Theater verbunden, das heisst sie schulden ein konkretes Werk, etwas, was einen konkreten Erfolg herbeiführt, zb eine Sache, ein Plan, ein Gutachten oder eine handwerkliches Ergebnis,   im Gegensatz zu einer Dienstleistung, welche die reine Ausübung von etwas bedeutet.

Weil eindeutig im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmt ist, dass die Vergütung erst nach Abnahme des Werkes zu entrichten ist, liegt das Risiko bei Bodo. Er hat jedoch das Recht, Abschläge zu verlangen, die Voraussetzung hierfür müssen jedoch vertraglich geregelt werden.  Werkverträge der Theater sehen in der Regelung eine Drittelung vor, das heisst zb. ein Drittel des Honorars werden für die Vorbereitung mit Einreichung der Pläne fällig , das zweite Drittel bei der Bauprobe und das dritte Drittel bei der Premiere.

Bodos Fehler war, sich das Datum der Bauprobe nicht in seinen Vertrag schreiben zu lassen.

Während das erste Drittel ausgezahlt werden muss, hat das Theater erfolgreich die Fälligkeit des zweiten Drittels verhindert, indem es die Bauprobe immer wieder verschoben hat, bis die Produktion „von aussen“ abgesagt wurde. Zu empfehlen ist auch eine Abschlagszahlung, etwa das erste Drittel bei Vertragsunterzeichnung in den Vertrag zu verhandeln.

Verkaufe Dich bei Vertragsverhandlung nicht unter Wert, da der/die Intendant:in oder die/der Operndirektor:in ein gezieltes Interesse an Dir haben. Bei Festanstellungen wird das Gehalt nicht oft erhöht und nur bei den jeweiligen Tarifrunden angepasst. Viele Theater haben einen Haustarifvertrag, und eine Gehaltserhöhung ist kaum möglich. Deshalb solltest Du bei Verhandlungen mit den eigenen Gehaltsvorstellungen immer um einiges höher einsteigen, um gegebenenfalls Verhandlungsspielraum zu haben.

Es gibt verschiedene Situationen, in denen Du Deine ersten Verhandlungen führen musst. Je mehr Du Dir auch Unterstützung z.B. von Freunden, Kollegen oder Familie holst und Dich beraten lässt, umso besser. Konkret sind auch Rollenspiele als Vorbereitung z.B. im Studium eine große Hilfe, um im entscheidenden Moment nicht alles zu akzeptieren.

Oft schiebt sich auch gleich zu Beginn ein Agent dazwischen, aber nicht immer ist das der Fall und je früher Du für so einen Moment gewappnet bist, desto besser. Wenn Dein:e Agent:in für Dich verhandelt, wird er/sie einen Überblick darüber haben, was an dem jeweiligen Theater gezahlt wird. Du musst nicht dem ersten Angebot zustimmen. Dein Agent möchte sicher auch in Zukunft gute Geschäfte mit dem Theater machen und wird versuchen, eine Balance zu finden, die aber nicht unbedingt für Dich so vorteilhaft ist.

Wenn Du konkrete Zahlen wissen möchtest, was wer wo verdient hat, kannst Du Dir beim Portal www.theapolis.de (gegen Honorar) auch eine Gagenberatung geben lassen, dort existiert eine große Datenbank mit anonymisierten Verträgen, die stetig wächst. Bei ersten Gastverträgen kann sich das durchaus lohnen.

Festvertrag – Welche Parameter kannst Du verhandeln?

  • Stimmfach/Berufsbezeichnung

Bei Sänger:innen – Einteilung der Stimmgruppen nach dem Kloiber-Opernführer, in dem die Stimmlagen in Rollen eingeteilt werden (rechtliche Norm). Wenn du also z.B. als lyrischer Sopran engagiert wirst, musst Du keine Partien singen, die im Kloiber als dramatischer Sopran ausgewiesen werden.
evtl. auch das Genre: Oper, Operette, Musical, Konzert

Bei freien Berufen als Assistent:innen: Berufsbezeichnung (Dramaturgie-Assistenz, Regie-Assistenz) etc. 

  • Gage

Mindestens 2.000 € brutto (aktueller Tarif NV Bühne). Man muss darauf achten, daß im Vertrag die Tariferhöhungen inkludiert sind.

  • Partien (bei Darsteller:innen)

Welche Rollen singe ich in welchen Stücken?
Wieviele Partien singe pro Spielzeit (z.B. 3 neue Partien plus eine Wiederaufnahme)?
Wieviele Premieren sind mir garantiert (interessant, wenn man oft doppelt besetzt ist)?
Müssen kleinere/fachnahe Partien gesungen werden (sogenannte „Wurzen“, also Rollen mit ein oder zwei Sätzen)? 

  • Laufzeit

In der Regel 2 Jahre. Es ist möglich Festverträge auch kürzer oder länger abzuschliessen (maximal vier Jahre).

  • Teilspielzeitvertrag

Vertrag für einen bestimmten Zeitraum in der Spielzeit. Man ist Teil des Ensembles und bekommt sein Gehalt auch im Krankheitsfall. Der Vertrag ist immer befristet und enthält einen anteiligen Urlaubsanspruch.

  • Residenzvertrag

Vertrag mit dem Theater, der vorschreibt, dass man nur zu gewissen Zeiten der Spielzeit im Theater sein muss, d.h.residiert, aber nicht die ganze Spielzeit eingesetzt wird (also zum Beispiel für zwei Produktionen – in der übrigen Zeit muss man nicht anwesend sein). Solche Verträge schließen eher große Theater ab. Versicherungstechnisch bleibt man aber die ganze Spielzeit über das Theater versichert.

  • Extra Honorar

Werden Konzerte, Sonderveranstaltungen, Werbeveranstaltungen, Matineen, etc. extra honoriert?

  • Anzahl der Vorstellungen pro Spielzeit

Wie viele Vorstellungen fallen für mich an?

  • Überspielhonorar

Die Gage pro Vorstellung, wenn ein:e Darsteller:in mehr als die vertraglich vereinbarten Vorstellungen singt. Üblicherweise wird hier 1/30 der Monatsgage bezahlt, auch für die 2. Vorstellung an einem Tag.  Es gibt Theater, die höhere Überspielhonorare zahlen.

  • Gastierurlaub

Anzahl der Tage, an denen ein:e Darsteller:in  gastieren gehen kann, ohne dass das Theater Gehalt abzieht oder den/die Darsteller:in ans Haus zurückbeordern kann. 

  • Agenturprovision

Fällt auf die vereinbarte Gage an. Die Höhe richtet sich nach dem Vertrag mit der Agentur und sollte zur Hälfte vom Theater getragen werden. Üblicherweise wird die Agenturprovision nur in den ersten beiden Spielzeiten an einem Haus bezahlt, danach verhandelt der Darstellende selber und bezahlt dann keine Provision mehr.

  • Urheber- und Leistungsschutzrechte

Bei theaterinterner Nutzung (z.B. Werbung) oder kleinen Ausschnitten für eine Reportage sind Urheber- und Leistungsschutzrechte mit dem Vertrag meist abgegolten. Soll die Vorstellung für Rundfunk oder Fernsehen mitgeschnitten werden, sollte eine gesonderte  Vereinbarung getroffen werden.

Gast-Vertrag bzw. Dienstvertrag – welche Parameter kannst Du verhandeln oder festlegen?

  • Partie

Welche Rolle(n) aus welchem Stück ich singen/spielen soll.

  • Vorstellungsdaten- und anzahl

Können die konkreten Vorstellungsdaten noch nicht genannt werden, sollte eine Anzahl an Vorstellungen garantiert werden.

  • Zeitraum für Proben vor Ort

Es muss festgelegt sein, ab wann und bis wann ich dem Theater vor Ort zur Verfügung stehe.

  • Sperrtermine

Ich kann im Vertrag mitteilen, wann ich dem Theater im Probenzeitraum nicht zur Verfügung stehe.

  • Gage

Gage pro Vorstellung und Gage für die Proben. Besser getrennt verhandeln, nicht als gesamte Pauschale.

  • Fahrt- und Übernachtungskosten

Hier gibt es mehrere Möglichkeiten: 1. Das Theater zahlt die nachgewiesenen angefallenen Kosten zusätzlich zur vereinbarten Gage. 2. Das Theater zahlt eine Pauschale unabhängig der tatsächlich anfallenden Kosten. 3. Das Theater stellt eine Unterkunft zur Verfügung und zahlt die angefallenen Kosten einer bestimmten Anzahl an Fahrten. Alle diese Varianten sind getrennt von der Gage zu behandeln, weil sie Ersatz für Aufwendungen sind.

  • Agenturprovision

Fällt auf die vereinbarte Gage an. Die Höhe richtet sich nach dem Vertrag mit der Agentur und sollte zu 50 % vom Theater getragen werden.

  • Urheber- und Leistungsschutzrechte

Bei theaterinterner Nutzung (z.B.: Werbung) oder kleinen Ausschnitten für eine Reportage, sind Urheber- und Leistungsschutzrechte mit dem Vertrag meist abgegolten. Soll die Vorstellung für Fernsehen oder Rundfunk mitgeschnitten oder gestreamt werden, sollte eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.

  • Vorstellungsabsage/-ausfall

Es kann im Vertrag vereinbart werden, was geschieht, wenn eine Vorstellung vom Theater abgesagt wird. Üblich sind Abstufungen zeitlicher Art (z.B. bis 3 Wochen vorher, bis 8 Tage vorher etc.). Aber auch was die Gage betrifft (wenn mehr als 3 Wochen vorher: 0 % Gage, bis 8 Tage vorher 50 % Gage etc.).

Fällt eine Vorstellung aus Gründen aus, die das Theater nicht zu verantworten hat, sollte man darauf achten, dass das unternehmerische Risiko nicht vollständig auf den:die Künstler:in abgewälzt wird. Fair wäre eine Aufteilung von 50/50. (wie z.B. im Fall der Schliessung eines Theaters durch Behörden bei Pandemie / Corona / Quarantäne unter den Künstler:innen)

  • Vereinbarungen neben dem Vertrag: durchgehend Sozialversicherungsbeiträge oder nicht?

Meist ist es günstig, daß das Theater für die gesamte Proben- und Vorstellungszeit durchgehend Sozialversicherungsbeiträge bezahlt und den Gast nicht zwischen den Vorstellungen abmeldet. Wenn man sich allerdings zwischen zwei weit auseinander liegenden Vorstellungen arbeitslos melden will/muss, muss das Theater einen abmelden, sonst erhält man kein Arbeitslosengeld.

Werkvertrag – welche Parameter kannst Du verhandeln?

  • Stück 
  • Gage
  • Aufführungsort
  • Probenzeit und Premiere
  • Fahrtkosten
  • Streamingrechte

Oft zahlt das Theater eine bestimmte Anzahl Reisen. Bei Regisseur:innen meist 3-5  oder eine Pauschale, bei Reisen oft nur das Äquivalent einer Fahrt mit Bahncard 50 2. Klasse.

  • Unterbringung –  Die Wohnung wird entweder gestellt oder es gibt eine Pauschale. Alles ist abhängig von der Größe und damit dem Budget des Hauses, an dem man/frau arbeitet.

Achtung: beim Wohnungsangebot des Theaters sich vorher unbedingt schlau machen, wie das aussieht. Da gibt es manchmal böse Überraschung, was Einrichtung und Sauberkeit angeht…

  • Agenturprovision zahlen nur, wer eine hat – in der Welt von Regie und Bühnenbild ist das nicht so oft der Fall. Teilweise zahlen Theater 50% der Provision, aber auch hier gibt es Bestrebungen, die 8-12% plus MwSt. auf die Künstler:innen abzuwälzen.

Gage: in Deutschland bekommen wir brutto für netto und müssen selbst versteuern. Regisseur:innen zahlen eine vierteljährliche Vorauszahlung an das Finanzamt nach geschätztem Einkommen. Wir zahlen KEINE zusätzliche Umsatzsteuer wie Bühnen- und Kostümbildner.

Im Ausland sieht das oft anders aus. Österreich z.B. zahlt auf dem Papier eine gute Gage, davon einbehalten werden pauschal 20 % Steuern, allerdings auch auf Reisen und Wohnung. Hier alle Details gut überprüfen!

Die Auszahlung der Gage erfolgt in drei Dritteln:

  • Auftragserteilung
  • Probenbeginn
  • Premiere

Aus den Corona Erfahrungen rate ich mittlerweile dazu, die Auszahlung wie folgt zu verhandeln:

  • Auftragserteilung
  • Bauprobe ((! Mit festgelegtem Termin, sonst kann das Theater verschieben!)
  • Probenbeginn

Streaming: dieses neue Format wird für Regisseur:innen mit sehr geringen Honorare vergütet. Als Bsp. aus einem Vertrag: “..für Produktionen, die länger als drei Minuten im Hörfunk/Fernsehen/internet ausgestrahlt werden – inkl. Streaming  – (unabhängig von der Häufigkeit der Ausstrahlung) , gebührt dem Gast für die ausgestrahlte Inszenierung/ Choreografie via Bild eine einmalige Abgeltung von 60 Euro, bei Ausstrahlung der vollständigen Aufführung einmal ein Betrag in Höhe von 5% des vereinbarten Pauschalhonorars. “

Covid 19 – Achtung Falle!

Hier schleichen sich immer wieder Absätze ein, die zu Ungunsten der Künstler:innen sind. Kürzung der Honorare, wenn die Proben nicht in voller Länge stattfinden etc. Solche Formulierung sollten nicht unterschrieben werden.

Achtung! bei Bühnenverein-Standardverträgen: dort steht oft, dass das letzte Drittel nicht gezahlt wird, wenn die Premiere nicht stattfindet und zwar mit abstrusen Argumenten: Vorstellungsausfall bei Stromausfall, Erkrankung im Ensemble, notwendige bauliche Maßnahmen…. usw. Alles Dinge, die Künstler:innen nicht beeinflussen können. Unsere Arbeit ist mit der GP erledigt und nicht zur Premiere.

Gut zu wissen:

  • Unfallversicherung kann unterschiedlich abgedeckt sein – z.B. gar nicht:  “Die Bühne haftet nicht für Schäden, die dem Gast infolge leichter Fahrlässigkeit durch die Bühne bzw ihre Mitarbeiter zugefügt werden.”  aber im gleichen Vertrag 

“ Der Gast ist über die zwischen dem Deutschen Bühnenverein und dem Gerling-Konzern (….) abgeschlossene Gruppen-Unfallversicherung gegen die wirtschaftlichen  Folgen von Unfällen versichert. ….” Da müsste Klarheit geschaffen werden.

Bei Unklarheiten lohnt sich eine Nachfrage z.B. bei der Rechtsberatung der GDBA oder bei uns – wir können kompetente Rechtsberater vermitteln.

In diesem Bereich findest Du einige Informationen und Hinweise für Deine Soziale Absicherung. Das beinhaltet die Arbeitslosen-, Renten- sowie Kranken- und Pflegeversicherung. Eine wichtige Hilfe dabei ist für freischaffende Kolleg:innen die Künstlersozialkasse (KSK).

Warum Soziale Absicherung?

In den ersten Jahren auf der Bühne ist der Blick auf die Rente, an die ältere Kollegen gerne einmal mahnend erinnern, mehr als lästig; man hat so viele andere Dinge im Kopf und will sich nicht auch noch damit beschäftigen, was einen vielleicht in 30 Jahren erwartet. Und doch:

Soziale Absicherung ist enorm wichtig!

Eine normale Arbeits-Rente berechnet sich auf 40 Arbeitsjahre – es gibt wenige Sänger, die so lange ihren Beruf ausüben. Also brauchst du eine gute Strategie, wie du auch ohne diese lange Berufszeit eine Rente beziehen könntest, die dich nicht in die Altersarmut stürzt. Zur sozialen Absicherung für Bühnenkünstler:innen zählt als Besonderheit neben der Alters-Absicherung durch die staatliche Rente/das staatliche Arbeitslosengeld auch die Absicherung über die Bayerische Versicherungskammer und, wenn Du freischaffend bist, ggf. die Künstlersozialkasse.

Rente übers Singen:

Solange du fest an einem Theater bist, bezahlt das Theater die Hälfte deiner Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflege-Versicherung.

Bist du freischaffend, weil es gut läuft und du mehr verdienen kannst – oder weil dir gekündigt wurde und dir nichts anderes übrigbleibt als freischaffend zu sein – dann achte unbedingt darauf, dass du für den Krankheitsfall gut versichert bist (eventuell eine private Zusatzversicherung zur gesetzlichen Versicherung dazu buchen).

Versuche in die Künstlersozialversicherung einzutreten. Sie übernimmt dann, wie ein Arbeitgeber, einen Teil deiner Versicherungsbeiträge.

Während des Festengagements und bei Gastspielen zahlst du auch Beiträge in die Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen (Die Bayerische Versicherungskammer), das ist die Berufsversicherung für Bühnenkünstler.

Die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen – auch kurz „Bühnenversorgung“ genannt – bietet den überwiegend künstlerisch tätigen Mitarbeitern der deutschen Theater im Alter, bei Berufsunfähigkeit und bei Tod einen zusätzlichen Versicherungsschutz neben der gesetzlichen Rentenversicherung.

Dein Theater/Dein Gastspieltheater in Deutschland meldet Dich automatisch dort an. Wenn Du aus einem Fest-Engagement ausscheidest, solltest Du unbedingt dort freiwilliges Mitglied bleiben, damit Deine Versicherungszeit nicht unterbrochen wird. Der Beitrag ist gering (z.Zt. 12,50€/Monat). Auch für Freischaffende ist es jetzt möglich, der Versorgungsanstalt beizutreten.

Rente übers Unterrichten:

Wenn du gerne unterrichtest, bemühe dich frühzeitig (ab ca 40 Jahren) um die Möglichkeit eines Lehrauftrags an einer Musikhochschule – wenn Du später Professor:in werden möchtest, ist Lehrerfahrung an einer Musikhochschule oft Voraussetzung zur Einstellung.

Zusätzliche Rente:

Wenn es besonders gut läuft und du Geld zur Seite legen kannst, überlege, ob du in Immobilien investierst, die du zu Rentenbeginn abbezahlt hast und für die du dann Miete bekommen kannst, die deine Rente aufstockt.

Lass dich gut beraten was Versicherungen angeht, damit du nicht im Alter plötzlich böse Überraschungen erlebst!

Viele nützliche Tipps zu Versicherungen, Steuern anderen Dingen, mit denen sich Künstler:innen nicht beschäftigen möchten, aber dringend sollten, gibt es im Buch von Eleonore Marguerre „Vom Ton zum Lohn“

Arbeitslosengeld I (ALG I)

Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wird für zwölf Monate lang Arbeitslosengeld (ALG I) gezahlt, das sich am Verdienst der letzten 24 Monate orientiert und 60 Prozent des Nettoeinkommens beträgt, wenn man noch nicht 65 Jahre alt ist. Wenn man schon älter (50+) ist und lange eingezahlt hat, kann das Arbeitslosengeld bis maximal 18 Monate gezahlt werden. Anspruch auf ALG 1 besteht, wenn

  1. In den letzten 30 Monaten für 360 Tage gearbeitet wurde
  2. Oder 180 Tage in den letzten 30 Monaten, wenn die Verträge maximal auf zehn Wochen befristet waren UND nicht mehr als 57.330 Euro brutto verdient wurde.

Wenn Kinder im Haushalt leben, erhöht sich der Betrag auf 67 Prozent. Die Arbeitsagentur stellt im Internet einen Rechner zur Verfügung, wo Du die Höhe Deines Arbeitslosengeldes berechnen kannst.

Um Arbeitslosengeld zu erhalten, musst Du Dich mindestens drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden.

Dazu genügt zuerst ein Anruf bei der entsprechenden Hotline (0800-4555500) oder die Online-Meldung unter www.arbeits-agentur.de. Falls zwischen der Kündigung und dem Eintritt in die Arbeitslosigkeit weniger als drei Monate liegen (beispielsweise bei einem Aufhebungsvertrag), musst Du Dich innerhalb von drei Tagen arbeitssuchend melden.

Danach vereinbarst Du einen Termin bei der Arbeitsagentur, wo Du Deine gesamten Unterlagen mitbringst oder online einscannst:

Checkliste für das ALG I:

  • Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern zusätzlich Meldebescheinigung oder Ausweisdokumente mit gültigem Aufenthalts- & Arbeitserlaubnis)
  • Nichtverlängerung
  • Lebenslauf für weitere Bewerbungen
  • Sozialversicherungsnummer
  • Arbeitspaket (Formular des Arbeitsamtes; kann zuhause ausgefüllt und mitgebracht werden)
  • Arbeitsbescheinigung vom Arbeitgeber (kann nachgereicht werden)

Bei den Arbeitsbescheinigungen vom Arbeitgeber*in solltest Du darauf achten, dass alle Arbeitstage vermerkt sind. Wenn Du nicht im Festengagement bist, sondern nur als Gast an einem Theater für wenige Wochen arbeitest, kann jeder Tag entscheidend sein und Deinen Anspruch erhöhen. Falls etwas fehlt, bekommst Du von Deinem Arbeitsvermittler*in Auskunft darüber, welche Dokumente noch notwendig sind. Die Agentur für Arbeit prüft Deinen Antrag und verlangt eventuell zusätzliche Dokumente. Du bekommst einen Bescheid, wie lange Dein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht und wie hoch es ausfällt.

(bei diesem Text handelt es sich um einen erweiterten Auszug aus dem Buch „Vom Ton zum Lohn“ mit freundlicher Genehmigung von Autorin und Verlag. Das Buch ist auch auf englisch erhältlich „Earn a fee for your High C – a Singer’s Guide to Germany“).

 

Private Zusatzversicherungen in Deutschland

Neben den gesetzlichen Pflichtversicherungen gibt es noch einige Zusatzversicherungen, die wir gern erklären und empfehlen wollen:

  1. Haftpflichtversicherung

Eine Haftpflichtversicherung muss jeder haben. Sie bezahlt Schäden, die Du an Menschen oder Gegenständen verursachst. Falls Du mal einen Fernseher aus einem Hochhaus auf einen Maserati fallen lässt…

  1. Unfallversicherung

Die Unfallversicherung kommt für alle Schäden auf, die Dir gesundheitlich durch einen Unfall zustoßen, egal ob während der Arbeitszeit oder im privaten Bereich. Die Versicherungen zahlen für Krankenhausaufenthalte ein Tagegeld oder übernehmen Einmalzahlungen bei eventuellen Verletzungen oder bleibenden Behinderungen. Auch für Folgen von Zeckenbissen können Entschädigungen gezahlt werden. Die Pflichtversicherung an Theatern zahlt bei Unfällen sehr wenig – falls Du in den Orchestergraben fällst und traumatisiert bist, wirst Du nicht viel Geld sehen…

  1. Rechtsschutzversicherung

In Deutschland streiten sich viele Menschen vor Gerichten herum. Dafür ist eine Rechtsschutzversicherung, die allerdings nicht billig ist (ab 250 € jährlich), zu empfehlen. Vor allem bei Verkehrsunfällen kann man schnell in Situationen geraten, die einen Rechtsbeistand verlangen, und dann ist es gut, die Anwaltskosten nicht selbst tragen zu müssen. Allerdings greift eine Rechtsschutzversicherung oft nicht bei Kosten von beruflichen Konflikten bei Selbstständigen. Im Falle einer Nichtverlängerung und bei Problemen mit dem Arbeitgeber*in kann sie aber in Anspruch genommen werden. 68

  1. Berufsunfähigkeitsversicherung

Falls Du als solistischer Sänger*in eine derartige Versicherung abschließen möchtest, wirst Du enttäuscht. Keine Versicherung ist bereit, diesen Beruf zu versichern. Für Chorsänger*innen gibt es einige Anbieter.

  1. Private Rentenversicherung

Sänger*innen werden irgendwann alt und möchten einen abgesicherten Ruhestand genießen. Daher sollte man für das Alter privat vorsorgen. Ob Du dafür eine Immobilie erwirbst oder für Dich privat eine Rentenversicherung mit monatlichen Beiträgen abschließt, sei Dir überlassen.

  1. Risikolebensversicherung

Falls Du Familie hast, ist eine Risikolebensversicherung empfehlenswert. Je nach Eintrittsalter ist diese sehr preisgünstig (ab 50 € jährlich), und falls Du bei einem Flugzeugabsturz in Richtung MET Dein Leben verlierst, bekommen Deine Kinder wenigstens eine Entschädigungssumme, mit der sie abgesichert sind.

(bei diesem Text handelt es sich um einen erweiterten Auszug aus dem Buch „Vom Ton zum Lohn“ mit freundlicher Genehmigung von Autorin und Verlag. Das Buch ist auch auf englisch erhältlich „Earn a fee for your High C – a Singer’s Guide to Germany“).

 

Das Wichtigste zur Künstlersozialkasse (KSK)

Die KSK sorgt mit der Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes(KSVG) dafür, daß selbständig erwerbstätige Künstler*innen ( Künstler*innen, die Musik, Darstellende oder Bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren) und Publizist*innen einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer*innen, jedoch nicht im Bereich der Arbeitslosenversicherung.

Die KSK ist keine eigene Krankenkasse, sondern sie arbeitet mit der gewählten Krankenkasse zusammen, sie koordiniert die Beitragsabführung zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung, der/die Künstler*in zahlt dabei wie ein(e) Arbeitnehmer*in nur die Hälfte der jeweils fälligen Beträge, der andere Beitragsanteil wird über die Künstlersozialversicherung finanziert.

Der Monatsbeitrag ist einkommensabhängig, das Jahreseinkommen muss aber, außer bei Berufsanfänger*innen, über der Geringfügigkeitsgrenze von 3900 € jährlich liegen.

Die Beitragsberechnung erfolgt aufgrund einer Schätzung des voraussichtlichen Jahreseinkommens, die am Jahresende für das jeweils kommende Jahr abzugeben ist.

Die Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, daß eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit selbständig, erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird.

Selbständig ist die Tätigkeit nur, wenn sie keine abhängige Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses darstellt.

Sind die Einnahmen als Sänger*in/Schauspieler*in/Tänzer*in mit kurzzeitigen, sozialversicherungpflichtigen Anstellungen an einem Theater höher als die Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit, wird man nicht in die KSK aufgenommen und muss sich selbständig versichern.

Ein geringfügiger Nebenjob oder eine geringfügige nicht künstlerische Nebentätigkeit beeinflusst die Versicherung nach dem KSVG nicht, ab Juli 2021 ist ein Zuverdienst aus einer nicht künstlerischen Tätigkeit bis zu 1300€ monatlich möglich, dies gilt voraussichtlich erstmal bis Ende 2022.

Obwohl die Künstlersozialversicherung eine Pflichtversicherung ist, ist der Zugang zu ihr nicht immer einfach. Eine externe  Beratung vor Antragstellung ist sehr zu empfehlen, krea[K]tiv hilft und vermittelt Fachleute.

Website KSK
Email KSK
FAQ der Künstlersozialkasse

Manchmal hilft alles nichts und es gibt nur noch eine letzte Möglichkeit zu seinem Recht zu kommen. Wir unterstützen bei der Sachaufklärung, nutzen unsere Netzwerke und vermitteln auch Fachleute für Eure speziellen Fragen.

 

Warum klagen? Darum!
Oder: Weil es unser Recht ist!

Das klingt jetzt sehr einfach, aber es ist tatsächlich so.

Gerade in den letzten Monaten mussten wir erfahren, dass sich die Arbeitgeberseite zu oft auf den Standpunkt stellt, dass ihre Rechtsauslegung korrekt sei. Dies wird sowohl von uns als auch von Arbeitsrechtlern größtenteils angezweifelt.

Da bleibt uns nur, Vertragsgestaltungen der Theaterverwaltungen anzuzweifeln und dagegen Klage zu erheben, um deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.

Im deutschen Arbeitsrecht gibt es keine Möglichkeit, diese Klagen für ganze Gruppen führen zu lassen, wie z.B. in den USA. Daher muss jeder Einzelfall (schieds-)gerichtlich aufgearbeitet und entschieden werden.

Und hier sind wir dann beim Sonderfall Bühnenrecht:

Die meisten Gast-Verträge mit deutschen Theatern orientieren sich bezüglich des Rechtswegs am NV-Bühne.

(*link auf: Einführungstext „Verträge“).

Dieser sieht regelhaft zunächst einen Gang vor das Bühnenschiedsgericht vor.

Dies ist eine der ordentlichen Arbeitsgerichtsbarkeit vorgeschaltete Instanz nur für das Bühnenrecht.

Nun ist für jeden die prinzipielle Frage zu beantworten, ob man sich – und eventuell auch die eigene Karriere – mit einer Klage gegen ein Theater belasten möchte.

Diese Frage ist mit verschiedenen Gerüchten über berufliche Nachteile oder gar Karriereeinbrüche belastet, frei nach dem Motto: „So einen Prozesshansel holen wir uns lieber nicht ins Haus“.

Dies ist zwar nicht wirklich belegbar, aber nicht ganz von der Hand zu weisen, da im künstlerischen Bereich Entscheidungen über (Nicht-)Engagements immer auch anderweitig begründet werden können.

Auf der anderen Seite müssen wir uns fragen, ob wir diese Art von unterschwelliger Einschüchterung noch länger ertragen wollen. Auf anderen Gebieten wie Gendergerechtigkeit und Machtmissbrauch sind in den letzten Monaten und Jahren, trotz der großen Angst von Betroffenen sich zu outen, große Aufmerksamkeit und Erfolge erzielt worden. Da kann es doch nicht sein, dass auf dem Gebiet der Durchsetzung unserer Rechte im Vertragsrecht Stillstand und einseitige Auslegung durch den Arbeitgeber herrscht.

Die GDBA ist hierbei ein guter Partner, da sie auf der einen Seite Rechtsschutz bereitstellen kann – sofern man keine private Rechtsschutzversicherung (*link auf: Soziale Absicherung, Fall 3 „private Versicherungen“) hat, die den Bereich Arbeitsrecht mit abdeckt. Mit ihren Anwält*innen bietet sie auf der anderen Seite Spezialist*innen im Bereich Bühnenrecht, die mit dem Schiedsgerichtsverfahren vertraut sind.

Schon vor Vertragsabschluss kann man dort die angebotenen Verträge auf eventuell fragliche Passagen überprüfen lassen.

Wenn dann im laufenden Vertrag (oder auch danach, Stichwort: Pandemie) Probleme auftreten, kann und sollte man fragliche Punkte von der Rechtsabteilung der GDBA prüfen lassen. Diese kann dann auch eine Einschätzung zu möglichen Erfolgsaussichten einer Klage abgeben.

Wir müssen die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder Vereinigung wie „krea[K]tiv – musiktheater stands up“ auch dahingehend begreifen, dass wir „Einzelkämpfer-Solist*innen“, uns für unsere eigene Berufsgruppe einsetzen müssen, um Verbesserungen für alle zu erreichen.

Auch wenn im Arbeitsrecht und Bühnenschiedsgerichtsverfahren alle Klagen Einzelfallentscheidungen sind, haben sie doch eine große Signal-Wirkung, siehe „Parsifal-Urteil“ (*link auf: Verträge, Fall 4 „Parsifal“)!

Je mehr einzelne Künstler*innen für ihre Rechte einstehen, desto weniger wird es dem/der Einzelnen karrieretechnisch „auf die Füße fallen“, wenn sich zu dem einen „Prozesshansel“ auch eine „Prozessgretel, Prozesshexe, Prozessregisseur und Prozessdirigent“ gesellt.

Und davon profitiert dann wieder die ganze Gemeinschaft!

 

In diesem Bereich findest Du allgemeine häufig gestellte Fragen und Antworten zum Themenbereich „Recht“. Wenn sich für Dich darüber hinaus Fragen ergeben, kannst Du sehr gerne Kontakt mit uns aufnehmen. Allerdings bitten wir zur Kenntnis zu nehmen, dass wir keine Rechtsberatung anbieten.

Am Besten fragst Du eine Juristin oder einen Juristen, der:die sich mit Bühnenrecht auskennt.

Zu den Anwält:innen, die mit der GDBA zusammenarbeiten kannst Du auch Kontakt aufnehmen, wenn Du nicht GDBA-Mitglied bist. Die Kontaktdaten findest Du auf der GDBA-Homepage unter Über uns -> Kontakt -> Landesverbände.

Das kann an der Steuerklasse liegen. Hast Du mehrere Verträge mit mehreren Theatern gleichzeitig laufen, musst Du entscheiden, welches davon als 1. Dienstverhältnis gilt. Das wird dann mit Deiner Steuerklasse abgerechnet. Als ledige, verwitwete oder verrentete Person Steuerklasse 1, als Alleinerziehende:r Steuerklasse 2, als verheiratete Person Steuerklasse 3, 4 oder 5.  Jedes weitere Dienstverhältnis wird mit Steuerklasse 6 abgerechnet. Deshalb fallen hier höhere Abzüge an.

Außerdem: Wenn das Theater Dich nur für einen Tag anmeldet, kann es passieren, dass Dein Tagesverdienst auf einen Monat hochgerechnet wird. Das führt zu höheren Abzügen und ist unabhängig von der Steuerklasse.

Die wichtigsten Punkte sind immer: welches Stück, welche Aufgabe/Rolle, wann genau Vorstellungen/Proben sind, an welchem Ort das alles stattfindet und wieviel Gage Du bekommst. Alles weitere hängt davon ab, ob Du einen Gastvertrag oder einen Werkvertrag verhandelst. Weitere Infos findest Du weiter oben unter Verträge – Tipps und Tricks für Verhandlungen.

Er ist dann gültig, wenn alle relevanten Parameter abschließend besprochen sind:

Was? (Stück, Aufgabe/Rolle)
Wann? (Vorstellungsdaten, Probenzeitraum)
Wo? (Ort) und
Wieviel? (Gage)

Sinnvoll ist eine Dokumentation über Zeugen, Gesprächsprotokolle, oder per Mail. Siehe auch “Vertrag in der Tasche?”

Den Vertrag in der Tasche?

Sänger Sido freut sich, er hat einen Anruf von seinem Agenten Alberich erhalten, er sei engagiert worden, ein namhaftes Theater habe ihm 20 Vorstellungen einer äußerst selten gespielten Oper „der goldene Handschuh“ in der Rolle des „Schankwirts“ versprochen, man habe ihm außerdem eine Abendgage von 400 Euro schon zugesagt.

Ist ein Vertrag zustande gekommen?

Lösung

Nein! Ein wesentlicher Vertragsbestandteil fehlt: der genaue Ort und die Daten der Produktion, also wann die Proben beginnen und wann die Vorstellungen sein sollen. Genau handelt es sich nur um ein unvollständiges Angebot, welches der Agent überbringt. Zum Vertragsschluss braucht es die fehlenden Informationen und anschließend der (auch mündlich geltenden) Zustimmung von Sido.

Ist die maximale Arbeitszeit nicht in einer Betriebsvereinbarung des Theaters festgelegt, oder im Tarifvertrag, auf den sich Dein Arbeitsvertrag bezieht, gilt das Arbeitszeitgesetz. Dort steht, dass man nicht länger als 8 Stunden pro Tag  arbeiten darf, in Ausnahmefällen allerdings auch bis zu 10 Stunden, wenn im Schnitt von 6 Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten wird (§ 3 ArbZG).

Es gibt auch Tarifverträge, die keine Stunden festlegen, aber Dienste zählen (z.B. NV Bühne SR Chor).

Du kannst Dich an unsere AG International wenden. Wir sind mit LyriCoalition international vernetzt und können Dich in vielen Fällen beraten oder einen Kontakt zur jeweiligen Partnerorganisation herstellen. Unsere Ratschläge sind natürlich kein rechtsfähiger Beistand, aber wir helfen Dir gerne, einen Kontakt herzustellen.

Ja, unbedingt! Klauseln wie “Über die Höhe der Gage ist stillschweigen zu bewahren.” sind ungültig. Das wurde gerichtlich festgestellt (LAG Mecklenburg-Vorpommern Az 2 Sa 237/09).

Außerdem können wir nur dann gemeinsam unsere Arbeitsbedingungen verbessern, wenn wir darüber reden.

Hat das Theater eine Betriebsvereinbarung? Die könnte auch für Dich gelten. Am Besten beim Spartenvorstand oder dem Betriebs- oder Personalrat fragen.

Was den Tarifvertrag angeht: leider nicht.
Für Gäste im Solo-Bereich gelten folgende Paragrafen des NV Bühne:⁣

  • § 1 „Geltungsbereich“: Abs 5⁣ legt fest, was genau ein Gastspielvertrag ist. Zum Beispiel darf er nicht mehr als 72 Vorstellungen für eine Spielzeit umfassen, es sei denn der Betrieb ist ein Serientheater.⁣
  • § 1a „Mindestgage für Gaststpielverträge“⁣: Für Solist:innen beträgt sie mindestens 200 € pro Vorstellung. Für kleine Rollen oder Partien mindestens 150 €. Proben von maximal 4 Stunden werden mit mindestens 60 € vergütet.⁣ Ein Probentag mit mindestens 90 €.
  • § 53 „Bühnenschiedsgerichtsbarkeit“⁣: Für Rechtsstreitigkeiten aus Gastverträgen ist das Bühnenschiedsgericht zuständig.
  • § 60 „Vermittlungsgebühr – Solo“:⁣ Kommt der Vertrag durch eine Agentur zustande, trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Vermittlungsgebühr. ACHTUNG! Das muss auch im Arbeitsvertrag stehen!
  • § 98 „Ausschlussfristen“:⁣ Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis entfallen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten schriftlich geltend gemacht werden.

Für Gäste im Bereich Chor und Tanz gelten die § 76 bzw § 89: Aushilfen im Opernchor oder in der Tanzgruppe erhalten für Vorstellungen mindestens das 1,5-fache der Tagesgage des jeweiligen Chores bzw. der jeweiligen Gruppe. Wenn sie 30 Tage lang in vergleichbarem Umfang wie die Chor- bzw Tanzgruppenmitglieder beschäftigt werden, wird statt der hier genannten Mindestgage die Gage des Chores bzw der Tanzgruppe gezahlt

Stand NV Bühne vom 1. Februar 2021

In Deinem Arbeitsvertrag steht, ob er sich auf einen Tarifvertrag bezieht und auf welchen. Es kann sein, wenn Du für eine einzelne Vorstellung oder ein Konzert engagiert worden bist, dass Du einen Dienstvertrag unterzeichnest, der sich auf keinen Tarifvertrag bezieht, sondern Dich als Selbstständig behandelt.
ACHTUNG! Es kann sein, dass Du im letzten Fall eine Rechnung stellen musst, damit Du Dein Geld bekommst.

Unter bestimmten Umständen ja. Fachfremde Partien dürfen Dir nur auferlegt werden, wenn Du zustimmst. Dabei ist wichtig, was als Fach in Deinem Arbeitsvertrag steht. Je ungenauer die Fachbezeichnung, um so schwieriger ist es eine Partie als Fachfremd ablehnen zu können (Beispiel: “Mezzosopran in allen Fächern inklusive Musical und Konzert”).

Außerdem hat Dein Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht und darf Dich nicht “verschleißen”. Eine Überbeanspruchung nachzuweisen ist aber nicht leicht. Hier kann man mit dem:der Studienleiter:in versuchen, eine Lösung zu finden. Auch der Spartenvorstand und der Betriebsrat können eingeschaltet werden.

Zunächst musst Du herausfinden, wer für die Verhandlung von Verträgen verantwortlich ist. Das ist von Theater zu Theater unterschiedlich und könnte die Personalleitung sein, oder KBB-Leitung oder die Operndirektion oder die Geschäftsführung oder der:die Intendant:in – je nach interner Aufgabenverteilung.

Mach Dir unbedingt klar, mit welchem Ziel Du verhandeln möchtest und nimm dann Kontakt auf. Wenn Du möchtest, kannst Du auch eine Begleitperson zu diesen Gesprächen – wie zu allen Personal-Gesprächen – mitnehmen als Zeugen oder Zeugin.

Als Zeitpunkt für eine Vertragsverhandlung ist je nach Dauer Deines Vertrages die zweite Oktober-Hälfte oder die zweite Juli-Hälfte sinnvoll. Dann ist die Nichtverlängerungsfrist für das Theater schon abgelaufen, während Deine erst zum 31. des Monats abläuft.

Siehe Antwort oben. (“Wie kann ich nachverhandeln…?”)

Ist der Vertrag mündlich abschließend verhandelt? – Dann geh zur Probe und zeige, dass Du arbeitsbereit bist (Annahme der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber, §§ 293 ff BGB). Ein schriftlicher Vertrag sollte folgen. Du kannst auch nochmal darauf hinweisen, dass Du den Vertrag schriftlich brauchst.

Bist Du unsicher, ob der Vertrag abschließend verhandelt wurde? – Dann frage bei Deinem Kontakt nach (Personalleitung/KBB/Agentur – mit wem hast Du den Vertrag verhandelt?) und mache deutlich, dass Du selbstverständlich nur an Proben teilnehmen kannst, wenn Dir der Vertrag vorliegt.

Siehe auch “Vertrag in der Tasche?”

Den Vertrag in der Tasche?

Sänger Sido freut sich, er hat einen Anruf von seinem Agenten Alberich erhalten, er sei engagiert worden, ein namhaftes Theater habe ihm 20 Vorstellungen einer äußerst selten gespielten Oper „der goldene Handschuh“ in der Rolle des „Schankwirts“ versprochen, man habe ihm außerdem eine Abendgage von 400 Euro schon zugesagt.

Ist ein Vertrag zustande gekommen?

Lösung

Nein! Ein wesentlicher Vertragsbestandteil fehlt: der genaue Ort und die Daten der Produktion, also wann die Proben beginnen und wann die Vorstellungen sein sollen. Genau handelt es sich nur um ein unvollständiges Angebot, welches der Agent überbringt. Zum Vertragsschluss braucht es die fehlenden Informationen und anschließend der (auch mündlich geltenden) Zustimmung von Sido.